Verstöße gegen die Regeln im Treppenhaus können Konflikte mit dem Vermieter, Abmahnungen oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
Das Treppenhaus und der Hausflur gelten als Gemeinschaftsbereiche. Sie bieten in erster Linie Zugang zu den Wohnungen und sind in Notfällen, wie Bränden, essentielle Flucht- und Rettungswege.
Aus diesem Grund darf nichts im Weg stehen oder im Falle eines Brandes eine Gefahr darstellen. Die Brandschutzbestimmungen der Länder fordern üblicherweise eine Mindestbreite von 80 Zentimetern im Treppenhaus und einem Meter im Flur.
Die Vermieter sind für die Sicherheit dieser Wege verantwortlich. Sie können somit in Mietverträgen oder der Hausordnung regeln, was erlaubt ist, dürfen jedoch nicht alles generell verbieten. Pauschale Verbote, beispielsweise für Kinderwagen oder Gehhilfen, sind meist rechtlich nicht haltbar.
Ausdrücklich verbotene Gegenstände
Folgende Dinge sollten im Treppenhaus oder Hausflur normalerweise nicht abgestellt werden:
- Müll und Leergut: Eine dauerhafte Lagerung ist untersagt. Selbst eine kurzzeitige Zwischenlagerung kann zu einer Abmahnung oder Kündigung führen (OLG Düsseldorf, Az. 3 Wx 88/96).
- Schuhschränke und andere Möbel: Oft verboten, da sie Fluchtwege blockieren oder eine Brandgefahr darstellen. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn genügend Platz vorhanden ist und niemand behindert wird.
- Fahrräder: Nur erlaubt, wenn keine zumutbare Abstellmöglichkeit, wie ein Fahrradkeller, vorhanden ist. Andernfalls kann das Abstellen im Treppenhaus vom Vermieter untersagt werden.
- Bepflanzte Blumenkübel oder große Dekorationen: Ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt, auch wenn sie „nur hübsch aussehen“.
Treppenhaus: Was Sie abstellen dürfen
In vielen Einzelfällen haben Gerichte entschieden, dass bestimmte Gegenstände unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind:
- Kinderwagen: Erlaubt, wenn kein Aufzug oder Abstellraum vorhanden ist und die Fluchtwege frei bleiben (BGH, Az. V ZR 46/06). Das Festketten ist jedoch nicht gestattet.
- Rollatoren und Rollstühle: Dürfen abgestellt werden, müssen jedoch platzsparend zusammengeklappt sein.
- Nasse Schuhe oder Regenschirme: Kurzzeitiges Abstellen vor der Wohnungstür ist in Ordnung, dauerhaftes Lagern jedoch nicht.
- Türdekoration: Saisonale Kränze oder Schilder sind erlaubt, solange niemand dadurch behindert wird.
Duldung ist keine Freifahrtkarte: Manche Mieter stellen seit Jahren Dinge im Flur ab, ohne dass jemand etwas sagt. Dies gilt rechtlich nicht automatisch als Zustimmung. Vermieter können auch nach Jahren verlangen, dass alles entfernt wird.
Unfall oder Brand: Wer haftet, wenn etwas im Treppenhaus passiert?
Sollte es zu einem Unfall oder gar einem Brand kommen, spielt die Haftungsfrage eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich trägt der Vermieter die Verantwortung für die Sicherheit im Treppenhaus – dazu gehört, dass Fluchtwege frei und Beleuchtung sowie Geländer in Ordnung sind.
Mieter haften jedoch selbst, wenn sie durch falsch abgestellte Gegenstände einen Schaden verursachen. Beispiel: Stürzt ein Besucher über einen im Flur geparkten Schuhschrank oder kann die Feuerwehr wegen eines blockierten Rettungswegs nicht schnell genug helfen, kann das teuer werden.
Neben Schadensersatzforderungen drohen auch Schmerzensgeldansprüche und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Eine Privathaftpflichtversicherung kann vor den finanziellen Folgen schützen – sie ersetzt jedoch nur Schäden, wenn kein Vorsatz vorliegt.
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Leidenschaftlich für Fakten, durchforstet Anna Köhler die Nachrichten, um eine klare und präzise Analyse globaler Ereignisse zu liefern. Mit langjähriger Erfahrung im Journalismus macht sie die Nachrichten für alle zugänglich, ohne Kompromisse bei der Wahrheit einzugehen.





