Dürfen Sie Büromaterial für den privaten Gebrauch mitnehmen?
Es gibt keine komplexe Regelung, die definiert, was aus dem Büro mitgenommen werden darf und was nicht. Offensichtlich sollte sein, dass größere Geräte wie Monitore oder Aktenschränke am Arbeitsplatz verbleiben sollten. Aber auch kleinere Gegenstände wie Stifte, Radiergummis oder Büroklammern sind davon nicht ausgenommen.
Unabhängig davon, wie klein oder preiswert diese Artikel sein mögen: Sie dürfen Firmeneigentum nicht ohne Erlaubnis mit nach Hause nehmen.
Wenn Sie es dennoch tun, begehen Sie Diebstahl, was ernsthafte Folgen nach sich ziehen kann, einschließlich Abmahnungen oder sogar einer Kündigung. Auch das private Drucken oder Kopieren im Büro ist grundsätzlich nicht gestattet, da auch das Verbrauchsmaterial vom Unternehmen bezahlt wird.
Allerdings zeigen Urteile von Arbeitsgerichten, dass in solchen Fällen die individuelle Situation des Mitarbeiters und die Verhältnismäßigkeit der Tat berücksichtigt werden. Ein langjähriger Mitarbeiter, der 30 Jahre im Unternehmen ist und sich bisher nichts hat zuschulden kommen lassen, wird wahrscheinlich nicht wegen eines entwendeten Tackers entlassen. Jedoch sollte dies nicht als Freibrief missverstanden werden.
Was wird am häufigsten aus dem Büro gestohlen?
Vor einigen Jahren führte Papersmart eine Studie durch, die ergab, dass jeder vierte Angestellte schon einmal am Arbeitsplatz gestohlen hat. Besonders beliebt scheinen günstige Büromaterialien zu sein:
- Schreibgeräte (51 Prozent)
- Papier (27 Prozent)
- Büroklammern (26 Prozent)
- Umschläge (22 Prozent)
- Klebstoffe (13 Prozent)
Obwohl viele dies als harmloses Kavaliersdelikt ansehen, ist die rechtliche Lage in Deutschland eindeutig: Es geht nicht um den materiellen Wert des gestohlenen Gegenstandes, sondern um den Bruch des Vertrauensverhältnisses.
Der Diebstahl eines Kugelschreibers mag ein Unternehmen nicht in den Ruin treiben, signalisiert dem Arbeitgeber jedoch möglicherweise, dass es dem Mitarbeiter an Ehrlichkeit fehlt. Ein bekannter Fall aus dem Jahr 2009, bei dem eine Kassiererin wegen der Einlösung von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt wurde, erregte bundesweit Aufsehen. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die Kündigung unverhältnismäßig war. Heutzutage neigen Arbeitsgerichte dazu, bei Ersttätern den Wert der gestohlenen Gegenstände zu berücksichtigen und verlangen in der Regel zuerst eine Abmahnung, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird.
Ausleihen von Firmeneigentum
Während man Toilettenpapier schlecht ausleihen kann, stellt sich die Frage, warum man nicht eine Laminiermaschine oder Werkzeuge aus dem Betrieb auch privat nutzen sollte. Oder ein Fahrzeug für private Zwecke am Wochenende?
Auch hier ist Vorsicht geboten. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die private Nutzung von Firmeneigentum nicht gestattet. Leihen Sie nichts ohne Erlaubnis aus, sondern klären Sie dies vorher mit Ihren Vorgesetzten. Eine mündliche Zustimmung des Chefs ist grundsätzlich ausreichend, kann jedoch im Streitfall schwer zu beweisen sein.
Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie sich eine schriftliche Erlaubnis für das Ausleihen einholen, beispielsweise per E-Mail. Beachten Sie: Es gibt kein Gewohnheitsrecht. Sie müssen also jedes Mal eine Erlaubnis einholen, wenn Sie etwas ausleihen möchten. Und nur weil Kollegen etwas ausleihen dürfen, heißt das nicht, dass dies für alle gilt. Wenn ausgeliehenes Firmeneigentum beschädigt zurückkommt, haften Sie als Ausleiher dafür.
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Leidenschaftlich für Fakten, durchforstet Anna Köhler die Nachrichten, um eine klare und präzise Analyse globaler Ereignisse zu liefern. Mit langjähriger Erfahrung im Journalismus macht sie die Nachrichten für alle zugänglich, ohne Kompromisse bei der Wahrheit einzugehen.





