Eine Änderung im Rentensystem könnte ab 2027 für viele Rentnerinnen und Rentner höhere Auszahlungen bedeuten. Die Implementierung dieser Regelung beginnt zwar erst 2027, die Auszahlungen erfolgen jedoch rückwirkend ab 2028. Hier erfahren Sie die wichtigsten Details.
Die sogenannte Mütterrente III könnte zukünftig bis zu 10 Millionen Rentnerinnen und Rentnern zugutekommen, wie die Deutsche Rentenversicherung berichtet. Aber was genau beinhaltet diese Änderung? Zunächst ist festzustellen:
- Die Mütterrente ist bereits seit vielen Jahren ein Bestandteil des deutschen Rentensystems.
- Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Rentenart, sondern um die Anrechnung von Erziehungszeiten auf die gesetzliche Rente.
- Das Prinzip der Mütterrente besteht darin, dass Erziehungszeiten wie Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angesehen werden.
- Die Mütterrente soll die finanziellen Einbußen kompensieren, die durch die Betreuung von Kindern in den ersten Lebensjahren entstehen können.
- Der Begriff „Mütterrente“ ist dabei irreführend, da er gleichermaßen Väter einschließt.
- Um die Kindererziehungszeiten anerkennen zu lassen, muss ein Antrag (10 Seiten) gestellt werden.
Neu ab 2027: Unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes können für alle Kinder bis zu drei Entgeltpunkte für die Rente angerechnet werden. Diese Änderung wird als Mütterrente III bezeichnet und soll ab 2027 greifen, mit Zahlungen, die rückwirkend ab 2028 beginnen.
Download: Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Rente
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Antrag V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten (PDF) v23 #10/24
Mütterrente III: Einführung 2027, rückwirkende Zahlungen ab 2028
Die Mütterrente I wurde am 1. Juli 2014 eingeführt, gefolgt von einer Reform, der Mütterrente II, am 1. Januar 2019. Jetzt steht eine weitere Anpassung bevor: Die Mütterrente III, deren Einführung für den 1. Januar 2027 geplant ist. Die Deutsche Rentenversicherung gibt jedoch zu bedenken, dass die Zahlungen erst ab 2028 erfolgen werden.
Der Grund dafür: Die Umsetzung der Mütterrente III stellt einen erheblichen technischen Aufwand dar, welcher eine Auszahlung frühestens ab 2028 ermöglicht. Über 10 Millionen Renten müssen unter Berücksichtigung individueller Erwerbsbiografien und aller rechtlichen Grundlagen der Vergangenheit überprüft werden. Dies sind die potenziellen Nutznießer der Mütterrente III.
Die Neuberechnung unter Einbeziehung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten erfordert umfangreiche Anpassungen der IT-Systeme. Außerdem müssen die vielfältigen Auswirkungen auf andere Rentenleistungen, wie etwa Hinterbliebenenrenten, sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden.
Zunächst war geplant, die Mütterrente III zum 1. Januar 2027 einzuführen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Implementierung wird die Einführung jedoch erst 2028 erfolgen, allerdings mit rückwirkender Zahlung.
Änderungen bei der Mütterrente
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Das bringt die Mütterrente III
Mit der Mütterrente III erhalten Erziehende für jedes vor 1992 geborene Kind bis zu einem halben Jahr zusätzliche Erziehungszeit angerechnet, was einem halben Rentenpunkt entspricht. Insgesamt können somit bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit für jedes Kind anerkannt und in die Rentenberechnung einbezogen werden. Damit werden Erziehende von vor und nach 1992 geborenen Kindern gleichgestellt.
Bisher galt:
- Für jedes ab 1992 geborene Kind können derzeit bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt werden.
- Für jedes vor 1992 geborene Kind jedoch nur bis zu 30 Monate.
Ein halber Rentenpunkt hat derzeit einen Wert von 20,40 Euro. Normalerweise steigt dieser Wert jährlich zum 1. Juli durch die sogenannte Rentenanpassung. Wie hoch der Wert eines halben Rentenpunktes sein wird, wenn die Mütterrente III im Januar 2028 zum ersten Mal ausgezahlt wird, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich abschätzen. Der Wert wird jedoch höher sein als heute.
Ein gesonderter Antrag für die Mütterrente III ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherung prüft die Ansprüche automatisch. Allerdings muss die grundsätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden, falls diese noch nicht im Rentenkonto vermerkt sind.
Die Kosten für die Mütterrente III werden aus Steuermitteln finanziert. Der Bund erstattet der Rentenversicherung die durch die Mütterrente III entstehenden Mehrausgaben über den Bundeszuschuss.
Wichtig: Die Mütterrente III kann auf andere Leistungen angerechnet werden und sich daher unter Umständen auf Grundsicherung, Wohngeld oder Hinterbliebenenrenten auswirken.
Wichtig für die Rente
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Leidenschaftlich für Fakten, durchforstet Anna Köhler die Nachrichten, um eine klare und präzise Analyse globaler Ereignisse zu liefern. Mit langjähriger Erfahrung im Journalismus macht sie die Nachrichten für alle zugänglich, ohne Kompromisse bei der Wahrheit einzugehen.





