Von : Anna Köhler

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10 Millionen Rentenkonten geprüft: Rückwirkendes Rentenplus für Wen?

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Eine Änderung im Rentensystem könnte ab 2027 für viele Rentnerinnen und Rentner höhere Auszahlungen bedeuten. Die Implementierung dieser Regelung beginnt zwar erst 2027, die Auszahlungen erfolgen jedoch rückwirkend ab 2028. Hier erfahren Sie die wichtigsten Details.

Download: Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Rente

  • Antrag V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten (PDF) v23 #10/24

    Antrag V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten (PDF) v23 #10/24

    Mit diesem Formular können Eltern Kindererziehungszeiten für ihre Rentenberechnung geltend machen.

Mütterrente III: Einführung 2027, rückwirkende Zahlungen ab 2028

Die Mütterrente I wurde am 1. Juli 2014 eingeführt, gefolgt von einer Reform, der Mütterrente II, am 1. Januar 2019. Jetzt steht eine weitere Anpassung bevor: Die Mütterrente III, deren Einführung für den 1. Januar 2027 geplant ist. Die Deutsche Rentenversicherung gibt jedoch zu bedenken, dass die Zahlungen erst ab 2028 erfolgen werden.

Der Grund dafür: Die Umsetzung der Mütterrente III stellt einen erheblichen technischen Aufwand dar, welcher eine Auszahlung frühestens ab 2028 ermöglicht. Über 10 Millionen Renten müssen unter Berücksichtigung individueller Erwerbsbiografien und aller rechtlichen Grundlagen der Vergangenheit überprüft werden. Dies sind die potenziellen Nutznießer der Mütterrente III.

Die Neuberechnung unter Einbeziehung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten erfordert umfangreiche Anpassungen der IT-Systeme. Außerdem müssen die vielfältigen Auswirkungen auf andere Rentenleistungen, wie etwa Hinterbliebenenrenten, sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden.

Zunächst war geplant, die Mütterrente III zum 1. Januar 2027 einzuführen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Implementierung wird die Einführung jedoch erst 2028 erfolgen, allerdings mit rückwirkender Zahlung.

Änderungen bei der Mütterrente

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Das bringt die Mütterrente III

Mit der Mütterrente III erhalten Erziehende für jedes vor 1992 geborene Kind bis zu einem halben Jahr zusätzliche Erziehungszeit angerechnet, was einem halben Rentenpunkt entspricht. Insgesamt können somit bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit für jedes Kind anerkannt und in die Rentenberechnung einbezogen werden. Damit werden Erziehende von vor und nach 1992 geborenen Kindern gleichgestellt.

Bisher galt:

  • Für jedes ab 1992 geborene Kind können derzeit bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt werden.
  • Für jedes vor 1992 geborene Kind jedoch nur bis zu 30 Monate.

Ein halber Rentenpunkt hat derzeit einen Wert von 20,40 Euro. Normalerweise steigt dieser Wert jährlich zum 1. Juli durch die sogenannte Rentenanpassung. Wie hoch der Wert eines halben Rentenpunktes sein wird, wenn die Mütterrente III im Januar 2028 zum ersten Mal ausgezahlt wird, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich abschätzen. Der Wert wird jedoch höher sein als heute.

Ein gesonderter Antrag für die Mütterrente III ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherung prüft die Ansprüche automatisch. Allerdings muss die grundsätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden, falls diese noch nicht im Rentenkonto vermerkt sind.

Die Kosten für die Mütterrente III werden aus Steuermitteln finanziert. Der Bund erstattet der Rentenversicherung die durch die Mütterrente III entstehenden Mehrausgaben über den Bundeszuschuss.

Wichtig: Die Mütterrente III kann auf andere Leistungen angerechnet werden und sich daher unter Umständen auf Grundsicherung, Wohngeld oder Hinterbliebenenrenten auswirken.

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