Von : Max Jäger

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Facebook-Sperre ungerechtfertigt! Berufungsgericht schützt Kultureinrichtungen

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass Meta rechtswidrig die Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf blockiert hat, anscheinend aufgrund des Verbots von Nippeldarstellungen.

Die Filmwerkstatt Düsseldorf hat Grund zur Erleichterung: Die Blockierung ihrer Facebook-Seite durch Meta Platforms wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als rechtswidrig eingestuft. Dieses Urteil wurde vom gemeinnützigen Verein, der Filmbegeisterten gewidmet ist, in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erzielt. Als rechtliche Grundlage diente dabei das Wettbewerbsrecht. Der Vorfall, der zur Sperrung im Dezember 2021 führte, erfolgte ohne vorherige Ankündigung oder direkte Erklärung.

Die Filmwerkstatt wurde wahrscheinlich durch das seit langem umstrittene Verbot von Nippeldarstellungen bei Meta zu einem unfreiwilligen Opfer: Sie veröffentlichte eine Ankündigung für den Oscar-nominierten Film „Der Schamane und die Schlange“, die ein Bild einer Gruppe indigener Menschen in Lendenschürzen zeigte.

Im Jahr 2024 hat das Landgericht Düsseldorf Meta dazu verpflichtet, die Facebook-Seite des Beschwerdeführers nicht erneut ohne konkrete Begründung zu sperren (Az. 14d O 1/23). Bei Zuwiderhandlung drohte eine Strafe von 250.000 Euro. Zusätzlich musste Meta die Kosten für die Abmahnung in Höhe von 627,13 Euro sowie die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung stellte fest, dass eine Sperrung ohne vorherige oder unmittelbar folgende Begründung und Anhörung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt und in diesem Fall sachlich nicht gerechtfertigt war.

Laut GFF hat das OLG das Urteil des LG bestätigt. Meta argumentierte erfolglos, dass die Sperrung aufgrund der Entfernung von insgesamt 17 Beiträgen aufgrund von Verstößen gegen die Facebook-Richtlinien erfolgte. Es wurde spezifisch gegen das Verbot der Darstellung nackter Kinder verstoßen. Im System war noch der Hinweis „Child_Nudity“ vermerkt. Allerdings waren die Details nicht mehr nachvollziehbar, da die Beiträge spätestens nach 90 Tagen gelöscht wurden.

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Meta räumte während des Verfahrens ein, dass es sich um einen „Fehler im Einzelfall“ handeln könnte. Die Anschuldigung der Kläger, dass eine absichtliche Fehlbeurteilung vorgenommen wurde, wies das Unternehmen jedoch zurück. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Die GFF erklärte, dass das deutsche Gericht nur deshalb entscheiden konnte, weil es sich um eine kartellrechtliche Auseinandersetzung handelte. Indem Meta die Seite sperrte, nutzte das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung aus. Dadurch konnte der Verein eineinhalb Jahre lang nicht auf Facebook für seine Zwecke werben, was bedeutete, dass finanzielle Unterstützer nicht erreicht werden konnten. Die Bürgerrechtsorganisation sieht das Urteil als richtungsweisend an, da es Vereinen, Künstlern und Forschern die Möglichkeit bietet, rechtliches Gehör zu finden.

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