Medizinische Ausgaben können steuerlich als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten es gibt und was dabei zu beachten ist.
Bei schweren oder chronischen Erkrankungen können Sie Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitation steuerlich absetzen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Achtung: Die Kosten für Medikamente werden nur erstattet, wenn eine ärztliche Verschreibung durch ein Rezept oder ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
„Bei langanhaltenden oder chronischen Krankheiten reicht es aus, das Attest einmalig vorzulegen. Es ist nicht notwendig, für jedes neu gekaufte Medikament oder jede Behandlung ein weiteres Attest einzureichen“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Was ist die „zumutbare Eigenbelastung“?
Damit Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden können, müssen die Ausgaben über die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ hinausgehen. Diese Schwelle variiert zwischen einem und sieben Prozent des Gesamteinkommens, abhängig von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Personen mit höherem Einkommen und ohne Kinder müssen demnach einen größeren Anteil ihrer Krankheitskosten selbst tragen, bevor steuerliche Erleichterungen greifen.
Zudem müssen die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sein, d.h. Sie können sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder moralischen Gründen nicht entziehen. Hierzu zählen Ausgaben, die direkt der Heilung oder Linderung von Krankheitssymptomen dienen.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Erkrankung durch eine selbst verschuldete Lebensweise oder riskante Aktivitäten verursacht wurde.
Theorie und Praxis: BFH-Urteil zu Nahrungsergänzungsmitteln
Was in der Theorie klar erscheint, führt in der Praxis oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Das Finanzgericht München (Az. 15 K 286/23) hatte sich in einem Fall zu entscheiden, ob Nahrungsergänzungsmittel bei einer Krebserkrankung als zwangsläufige Ausgaben anerkannt und somit steuerlich absetzbar sind. Das Gericht konnte keine endgültige Entscheidung treffen, und die Revision ging an den Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 23/24.
Sollten Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, empfiehlt Karbe-Geßler, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Damit bleibt Ihr Steuerbescheid offen, bis eine Entscheidung des BFH vorliegt.
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Leidenschaftlich für Fakten, durchforstet Anna Köhler die Nachrichten, um eine klare und präzise Analyse globaler Ereignisse zu liefern. Mit langjähriger Erfahrung im Journalismus macht sie die Nachrichten für alle zugänglich, ohne Kompromisse bei der Wahrheit einzugehen.





