Verträge, die online geschlossen wurden, müssen nun auch online widerrufbar sein. Zusätzlich wird ein neuer obligatorischer Button für den Vertragswiderruf eingeführt.
Ab dem 19. Juni 2026 sollen Online-Fehlkäufe leichter rückgängig gemacht werden können. Das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ tritt dann in Kraft.
Dieses Gesetz verpflichtet Verkäufer dazu, auf ihren Websites und in ihren Apps einen gut sichtbaren Widerrufsbutton zu implementieren. Das Ziel ist, den Widerrufsvorgang für Verbraucher genauso einfach zu gestalten wie den Bestellprozess. Der Button muss während der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen stets leicht zugänglich sein.
Kunden, die online einkaufen und ihre Meinung ändern, sollen also eine klar erkennbare Widerrufsoption vorfinden, die während der gesamten Widerrufsfrist sichtbar bleiben muss. Klarheit in der Formulierung ist hierbei entscheidend, beispielsweise mit Beschriftungen wie „Vertrag widerrufen“ oder „Kauf rückgängig machen“.
Neuer Widerrufsknopf zum Schutz der Online-Käufer
Der Gesetzgeber hat die sogenannte elektronische Widerrufsfunktion in § 356a BGB neu geregelt. Diese Funktion ist ähnlich dem bereits vorgeschriebenen Kündigungsbutton. Verträge, die online geschlossen werden, müssen also auch online kündbar und widerrufbar sein.
Alle Fernabsatzverträge sind von dieser Regelung betroffen. Die neue Funktion muss folgende Kriterien erfüllen:
- leicht auffindbar
- deutlich sichtbar
- durchgehend während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar
Zudem dürfen Anbieter keine zusätzlichen Barrieren errichten, wie etwa eine zusätzliche Registrierung oder App-Downloads. Der Widerruf erfolgt in zwei Schritten:
- Vertrag per Button widerrufen
- Zusammengefasste Informationen werden angezeigt und der Widerruf muss bestätigt werden
Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, genau anzugeben, welchen Vertrag oder Vertragsteil sie widerrufen möchten. Nach dem Widerruf müssen Anbieter schnell Bestätigungen versenden, beispielsweise per E-Mail. Auch bei Verträgen über Drittplattformen muss eine elektronische Widerrufsfunktion vorhanden sein.





