Von : Lara Neumann

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BGH-Urteil: Medien dürfen Schumachers Luxusvilla zeigen!

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Michael Schumacher und seine Familie verlieren vor dem Bundesgerichtshof gegen den Burda-Verlag, der ein Luftbild von Schumachers Ferienvilla veröffentlichen darf.

Eine deutsche Klatschzeitschrift brachte eine Luftaufnahme von Michael Schumachers Ferienhaus heraus. Dies wurde zwar als Eingriff in die Privatsphäre des ehemaligen Rennfahrers und seiner Frau angesehen, jedoch als ein rechtlich erlaubter Eingriff. Die Gerichte entschieden, dass das Recht des Verlags auf Meinungsfreiheit in diesem Fall schwerer wiegt als das Recht der Familie Schumacher auf Privatsphäre.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Angelegenheit ein Urteil gefällt (Az. VI ZR 110/23), in dem betont wird, dass es keinen universellen Maßstab für solche Fälle gibt. Vielmehr müssen die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls betrachtet werden. Zu den relevanten Faktoren zählen der Inhalt des Bildes, der begleitende Text, die Entstehungsweise des Bildes, das öffentliche Interesse an der Information, die Rolle der betroffenen Personen in der Öffentlichkeit und ob diese Personen ihre Privatsphäre bereits selbst teilweise geöffnet haben.

Der Rechtsstreit entzündete sich an einem Bericht über den Urlaub der Familie Schumacher auf einer spanischen Insel, den die Familie als unerwünscht empfand. Einige Textinhalte wurden von der Familie beanstandet, jedoch war dies vor dem BGH nicht mehr Gegenstand der Verhandlung. Es ging nur noch darum, ob die Veröffentlichung einer Luftansicht der privaten und von öffentlichen Wegen aus nicht einsehbaren Luxusvilla samt Gartenfläche zulässig sei. Die vorherigen Instanzen hatten zugunsten der Familie entschieden, der BGH jedoch hob diese Urteile auf.

Die strittige Luftaufnahme stammt aus einem Immobilienprospekt und wurde gemacht, bevor die prominente Familie das Anwesen kaufte. Daher sind weder Familienmitglieder noch persönliche Gegenstände darauf zu sehen. Es sind weder ein Swimmingpool noch das Meer abgebildet. Da die Kläger weder das Foto gemacht noch die Immobilie entworfen haben, standen ihnen keine urheberrechtlichen Ansprüche zu. Da keine Personen abgebildet sind, kam auch das Kunsturheberrechtsgesetz nicht zur Anwendung. Für den BGH war entscheidend, die Persönlichkeitsrechte, insbesondere den Schutz der Privatsphäre und das Besitzrecht, gegen das Recht auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit abzuwägen.

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Die Veröffentlichung ermöglichte es Dritten, das Anwesen auf Google Earth zu identifizieren. Tatsächlich haben Neugierige mit Flugdrohnen die Familie auf ihrem privaten, in einer geschlossenen Siedlung gelegenen Grundstück schon gestört. Trotzdem kam der BGH zu dem Schluss, dass kein Überwiegen des Interesses der Familie Schumacher am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit feststellbar sei, selbst wenn die Kläger ihre Urlaubsumstände nicht selbst öffentlich gemacht haben.

Der beklagte Verlag wurde von der Familie auch beschuldigt, öffentlich gemacht zu haben, dass das Grundstück in der Nähe eines bestimmten Hafens liegt, was die Suche auf Google Earth erleichtere. Der BGH stellte jedoch klar: Obwohl der Artikel Jetskifahrten der erwachsenen Kinder im Hafenort erwähnte, wurde nicht gesagt, dass sich das Grundstück dort befinde. Dies wurde erst durch die Klage öffentlich bestätigt.

  • Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2024, Az. VI ZR 110/23

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