Von : Anna Köhler

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Prüfung von 10 Millionen Rentenkonten: Erfahren Sie, wer mehr Geld bekommt!

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Es bedarf noch etwas Geduld, aber ab dem Jahr 2027 könnten etwa 10 Millionen Rentenbezieher von einer neuen Regelung profitieren.

Download: Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Rente

  • Antrag V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten (PDF) Version 23 #10/24

    Antrag V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten (PDF) Version 23 #10/24

    Mit diesem Formular können Eltern Kindererziehungszeiten auf ihre Rente anrechnen lassen.

Mütterrente III: Einführung 2027, rückwirkende Auszahlung 2028

Die ursprüngliche Mütterrente wurde am 1. Juli 2014 eingeführt (Mütterrente I), gefolgt von einer Reform am 1. Januar 2019 (Mütterrente II). Jetzt steht eine weitere Anpassung (Mütterrente III) bevor, die ab dem 1. Januar 2027 wirksam wird. Allerdings wird die Auszahlung erst ab 2028 erfolgen.

Grund dafür: Die Deutsche Rentenversicherung sieht einen erheblichen technischen Aufwand für die Implementierung der Mütterrente III. Der Start der Auszahlungen kann daher frühestens 2028 erfolgen. Mehr als 10 Millionen Renten müssen unter Berücksichtigung individueller Erwerbsbiografien und aller Vergangenheitsrechtsstände überprüft werden. So viele Menschen könnten grundsätzlich von der Mütterrente III profitieren.

Die Neuberechnung unter Berücksichtigung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten erfordert umfangreiche Anpassungen der IT-Systeme. Zudem müssen die vielfältigen Auswirkungen auf andere Rentenleistungen, wie zum Beispiel Hinterbliebenenrenten, geprüft und berücksichtigt werden.

Anfangs war geplant, dass die Mütterrente III zum 1. Januar 2027 umgesetzt wird. Aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Implementierung wird die Einführung jedoch erst 2028 erfolgen, allerdings mit einer rückwirkenden Zahlung.

Änderungen bei der Mütterrente

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Das bringt die Mütterrente III

Mit der Mütterrente III wird für jedes vor 1992 geborene Kind ein halbes Jahr zusätzliche Erziehungszeit bei der Rente angerechnet. Ein halbes Jahr Erziehungszeit entspricht einem halben Rentenpunkt.

Für jedes Kind können dann insgesamt bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt und in der Folge bis zu drei Rentenpunkte in die Rentenberechnung einfließen. Dadurch werden Eltern von vor und nach 1992 geborenen Kindern gleichgestellt.

Bisher war dies nicht der Fall:

  • Für jedes nach 1992 geborene Kind können derzeit bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt werden.
  • Für jedes vor 1992 geborene Kind jedoch nur bis zu 30 Monate.

Ein halber Rentenpunkt hat derzeit einen Wert von 20,40 Euro. Normalerweise steigt dieser Wert jährlich zum 1. Juli bei der sogenannten Rentenanpassung. Wie hoch der Wert eines halben Rentenpunktes sein wird, wenn die Mütterrente III ab Januar 2028 erstmalig ausgezahlt wird, lässt sich derzeit noch nicht zuverlässig vorhersagen. Der Wert wird jedoch höher sein als heute.

Ein gesonderter Antrag ist für die Mütterrente III nicht nötig. Die Rentenversicherung prüft die Ansprüche automatisch. Jedoch muss die grundsätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden, wenn sie noch nicht im Rentenkonto vermerkt sind.

Die Kosten für die Mütterrente III werden aus Steuermitteln finanziert. Der Bund erstattet der Rentenversicherung die durch die Mütterrente III entstehenden Mehrausgaben über den Bundeszuschuss.

Wichtig: Die Mütterrente III kann auf andere Leistungen angerechnet werden und sich deshalb unter Umständen auf Grundsicherung, Wohngeld oder Hinterbliebenenrenten auswirken.

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