Zur Karnevalszeit erfreuen sich viele an fantasievollen Kostümen. Doch Vorsicht: Nicht alle Kostüme sind gestattet. Verstöße gegen Kostümrichtlinien können teure Bußgelder nach sich ziehen.
1. Nachbildungen von Waffen
Attrappen von Schusswaffen, die echten Waffen sehr ähnlich sehen, fallen unter den Begriff der Anscheinswaffen. Laut § 42a des Waffengesetzes können solche in der Öffentlichkeit geführten Anscheinswaffen Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
Dieses Verbot dient unter anderem dazu, mögliche Verwechslungen und daraus resultierende Panik zu vermeiden.
2. Vorsicht bei der Wahl von Uniformen
Uniformen von Berufsgruppen werden oft als Kostüme verwendet. Es muss jedoch klar erkennbar sein, dass es sich um eine Verkleidung handelt.
Wenn der Unterschied zu echten Dienstuniformen nicht erkennbar ist, könnte dies als Missbrauch von Amtsbezeichnungen nach § 132a StGB gewertet werden, besonders wenn Diensthandlungen simuliert werden.
Dieses Gesetz soll verhindern, dass Personen in Notlagen Verkleidete mit echten Beamten verwechseln. Zuwiderhandlungen können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
3. Kostüme mit volksverhetzendem Hintergrund
Kostüme, die rechtsextremistische Ideologien darstellen oder verbotene Symbole wie das Hakenkreuz zeigen, sind streng verboten. Auch Verkleidungen, die mit „WP“ (White Power) oder anderen rassistischen Symbolen versehen sind, sind nicht gestattet. Solche Kostüme können mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden.
Ebenfalls untersagt sind Kostüme, die an terroristische Organisationen erinnern.
4. Zu freizügige Kostüme
Kostüme, die zu viel Haut zeigen, können als exhibitionistische Handlungen angesehen werden und nach §§ 183 und 183a StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geahndet werden.
5. Vermummungsverbot auch an Halloween
Wenn Sie sich für eine Verkleidung mit Maske entscheiden, wie bei „Haus des Geldes“ oder „Squid Game“, beachten Sie das Vermummungsverbot. In Deutschland ist es verboten, das Gesicht bei öffentlichen Versammlungen oder im Straßenverkehr zu verhüllen.
Obwohl traditionelle Feste wie Halloween und Fasching von bestimmten Verboten ausgenommen sein können, bleibt die Gesichtsverhüllung im Straßenverkehr verboten und kann mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet werden.
Auf dem Weg zur Feier sollte daher jegliche Gesichtsverkleidung abgenommen werden. Eine Alternative bieten temporäre Gesichtstattoos.
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