Der Bundesgerichtshof hat eine bedeutende Entscheidung über Hecken getroffen. Hier erfahren Sie alles über die Regeln bezüglich Höhe, Messpunkte und die Rechte der Nachbarn.
In einem Rechtsstreit um eine sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke in Hessen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Hecke“ keine generelle Höhenbeschränkung mit sich bringt. Die Regelungen über die zulässige Höhe von Hecken werden durch die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer festgelegt, nicht durch Gerichtsentscheidungen. Bambus gilt rechtlich als Hecke, wenn er einen durchgängigen Sichtschutz bietet.
Wichtiger Messpunkt: Befindet sich die Hecke auf einem erhöhten Grundstück, erfolgt die Messung der erlaubten Höhe am Punkt, wo die Pflanzen aus dem Boden treten, auf diesem Grundstück. Ausnahme: Wurde das Niveau des Geländes nahe der Bepflanzung künstlich erhöht, wird das ursprüngliche Niveau zur Messung herangezogen, um das Ausnutzen von Geländeerhöhungen neben der Grenze zu vermeiden.
Zum Verständnis: Das Gesetz in Hessen legt keine feste Maximalhöhe fest, sondern definiert Grenzabstände – z. B. 0,75m bei Hecken über 2m Höhe. Der BGH betont zudem, dass Härtefälle nur in Ausnahmefällen über die nachbarschaftlichen Beziehungen gelöst werden können.
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Hecken-Höhe: Was bedeutet das für Ihren Garten?
Die jeweiligen Landesgesetze sind entscheidend, bundeseinheitliche Regelungen existieren nicht – Beispiele:
- Hessen/NRW: Keine feste Maximalhöhe, stattdessen Abstände zur Grenze (Hessen: bis 1,2 m Höhe 0,25 m, bis 2 m 0,5 m, über 2 m 0,75 m; NRW: bis 2 m 0,5 m, über 2 m 1 m).
- Baden-Württemberg: Bis 1,80 m Heckenhöhe, 0,5 m Abstand; darüber nimmt der Abstand mit der Mehrhöhe zu (Beispiel: 2,30 m Hecke ⇒ 1,0 m Abstand). Keine starre Maximalhöhe, aber ggf. zusätzlicher Rückschnittpflicht-Anteil.
- Bayern: Bis 2 m Höhe, 0,5 m Abstand, darüber 2 m Abstand – keine pauschale Höhenobergrenze.
Richtig messen: Die Messung erfolgt grundsätzlich vom Austritt der Triebe auf dem Hecken-Grundstück. Liegt das Nachbargrundstück tiefer, bleibt es bei diesem Messpunkt; nur bei künstlicher Erhöhung zum Pflanzzeitpunkt gilt das alte Geländeniveau.
Fristen/Verjährung beachten: Ansprüche auf Rückschnitt oder Beseitigung sind zeitlich befristet. In Hessen müssen sie bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht werden; beim Rückschnitt beginnt die Frist, sobald die Hecke den erforderlichen Grenzabstand unterschreitet. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. In anderen Ländern gelten abweichende Fristen – in Bayern etwa fünf Jahre. Daher immer das jeweilige Landesrecht prüfen.
Schnittzeiten beachten: Unabhängig vom Nachbarrecht verbietet das Bundesnaturschutzgesetz den radikalen Rückschnitt (Roden/auf den Stock setzen) von 1. März bis 30. September. Schonende Pflege- und Formschnitte sind in dieser Zeit erlaubt – aber nur, wenn keine Nester betroffen sind.
Fazit: Überprüfen Sie das Landesrecht und die Abstände, messen Sie korrekt, und planen Sie größere Rückschnitte außerhalb der Schonzeit. Bei unklaren Fällen hilft oft ein Gespräch, ansonsten sollten Sie sich gesetzlich beraten lassen oder auf Fachleute zurückgreifen.
Quellen: Bundesgerichtshof (BGH), NABU, Bundesamt für Justiz „gesetze-im-internet.de“
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